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§ 121 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/74JSt-StVG 2004, 200 Heft 6 v. 1.11.2004

§ 121 StVG

Richtet sich eine Beschwerde dagegen, dass ein Bediensteter der JA gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sein soll, ohne dass der Anstaltsleiter bei dem Vorfall anwesend war oder von diesem verständigt wurde, liegt eine Beschwerde gegen ein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten vor, über die gem § 121 Abs 2 StVG der Anstaltsleiter zu entscheiden hat. Die an die Vollzugskammer gerichtete Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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