§§ 70, 146, 148 StGB § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Die Strafzumessungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) moniert zu Unrecht unzulässige Doppelverwertung bei Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, setzt doch gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) schon nach dem Wortlaut der Legaldefinition Tatwiederholung nicht voraus (Fabrizy, StGB8§ 70 Rz 2).