§§ 81 Abs 1 Z 2 und 88 StGB; Art 4 7. ZP-EMRK
§§ 5 Abs 1, 99 Abs 1 lit a StVO; § 30 Abs 3 und 4 VStG
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (§ 81 Abs 1 Z 2 oder § 88 Abs 1 und Abs 3 iVm § 81 Abs 1 Z 2 StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in § 99 Abs 6 lit c StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der - somit nur scheinbar ideell konkurrierenden - strafbaren Handlung nach §§ 81 oder 88 StGB verdrängt, so dass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf.