1. Der Sachverhalt
In einer Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) zog die Einzelrichterin eine Diversion nach § 90a Abs 1 Z 1 StPO in Betracht und befragte den Beschuldigten, ob er eine Geldbuße in Höhe von 700 EUR als diversionelle Maßnahme akzeptieren würde. Der Beschuldigte zeigte sich schuldeinsichtig und war damit einverstanden; auch die Staatsanwältin stimmte dieser Vorgangsweise zu. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin vertagt; nach Einlangen des angeführten Betrages fasste die Einzelrichterin den Beschluss, das Strafverfahren gemäß § 90b, § 90c Abs 5 StPO einzustellen.