§§ 152 Abs 1 Z 2, 281 Abs 1 Z 4 StPO
Gem § 152 Abs 1 Z 2 StPO ist ein Zeuge absolut (unbedingt) von der Verbindlichkeit zur
Ablegung einer Aussage befreit, wenn er ua gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen soll. Zum Angehörigenkreis des § 72 Abs 1 StGB gehört - neben anderen Personen - die Ehegattin des Beschuldigten, jedoch nur während des Bestands einer formell gültigen Ehe. Über die Begriffsbestimmung des § 72 Abs 1 StGB hinaus bleibt allerdings zufolge der Sonderregelung des § 152 Abs 1 Z 2 StPO die auf einem Eheverhältnis beruhende Angehörigeneigenschaft aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Aus der bezeichneten Erweiterung des personenstandsrechtlich auszulegenden Angehörigenbegriffs ergibt sich unmissverständlich, dass in prozessualer Hinsicht für die Zubilligung des Zeugnisentschlagungsrechts keineswegs die tatsächliche Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern ausschließlich der personenstandsrechtliche Status maßgebend ist. Voraussetzung für das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten ist demnach, dass im Zeitpunkt der Vernehmung (ungeachtet des Vorliegens allfälliger Nichtigkeits- und Auflösungsgründe) eine formell gültige, also eine im Inland wirksam geschlossene (§§ 15, 17 EheG) oder eine im Ausland geschlossene, nach österreichischem Recht als gültig anzuerkennende (§§ 16 Abs 2, 17 IPRG) Ehe (§ 44 ABGB) mit dem Angeklagten besteht oder früher bestanden hat.