Insassen eines Haftraumes der Justizanstalt W-J beschwerten sich schriftlich beim BMJ darüber, dass ihnen das gesetzlich zugesicherte Recht auf zweimaliges Duschen pro Woche aus Gründen des Personalmangels verweigert wurde. Aus den gleichen Gründen wäre die Müllentsorgung entfallen, was zu ernsten hygienischen Missständen geführt habe. Der Anstaltsleiter verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass am betreffenden Tag im Rahmen des Anlaufens eines Pilotprojektes zur Optimierung der Dienstzeitorganisation die Abteilung mit nur einem Justizwachebeamten besetzt gewesen sei. Es seien daher an diesem Tag sowohl das Duschen als auch die Müllentsorgung entfallen. Für den regelmäßigen Dienstbetrieb auf der Abteilung habe der jeweilige Abteilungskommandant zu sorgen. Die Beschwerde wäre gemäß § 121 Abs 1 StVG daher an den Abteilungsleiter zu richten gewesen. Da im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch keine anfechtbare Entscheidung des Anstaltsleiters vorlag, wurde die Beschwerde gemäß §§ 122 Abs 2 u 121 Abs 1 StVG iVm § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.