Wenn ein Strafgefangener die ihm im gelockerten Vollzug gewährten Vollzugslockerungen gröblich (hier wegen Flucht und Begehung einer neuerlichen Straftat auf freiem Fuß) missbraucht, ist eine Überstellung in den Normalvollzug zulässig.
OLG Wien 17. Oktober 2002 1 Vk 12/02
Lizenziert von der Neuer Wissenschaftlicher Verlag GmbH Nfg KG für LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & CO KG