§§ 55, 31 Abs 1 1. Satz, 40 letzter Satz, 53 Abs 1 1. Satz StGB
§ 55 StGB sieht den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß § 31 StGB nur betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.