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Finanzstrafrecht

Wissenschaftliche AbhandlungenRoman LeitnerJSt 2003, 6 Heft 1 v. 1.1.2003

Das Finanzstrafrecht ist von einer weitgehenden Blankettregelungssystematik geprägt: Die Normen des Besonderen Teils des FinStrG (§§ 33 ff FinStrG) bestimmen ver einfacht formuliert lediglich, dass die Verkürzung von Steuern bei Vor liegen bestimmter Tatmodalitäten strafbar ist.

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