Das Finanzstrafrecht ist von einer weitgehenden Blankettregelungssystematik geprägt: Die Normen des Besonderen Teils des FinStrG (§§ 33 ff FinStrG) bestimmen ver einfacht formuliert lediglich, dass die Verkürzung von Steuern bei Vor liegen bestimmter Tatmodalitäten strafbar ist.