Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich inhaltlich mit der Frage, in welchen Gebieten die dZPO Vorbildwirkung für die öZPO hatte bzw hat. Beide Länder teilten in zivilprozessualer Hinsicht ein gemeinsames Erbe, den gemeinen Prozess. Dieser war durch Schriftlichkeit, Nichtöffentlichkeit und Formenstrenge gekennzeichnet, was entsprechende Reformbewegungen befeuerte. Die dZPO etablierte einen liberalen, vom Individualismus geprägten Zivilprozess. In Österreich gipfelte die Reformbewegung unter der maßgeblichen Leitung von Franz Klein; dieser etablierte die Idee vom sozialen Zivilprozess, der das Verfahren stärker am Allgemeinwohl orientierte. Folge davon war ein beschleunigtes und vom Richter aktiv gelenktes Verfahren. Anlässlich des bevorstehenden 150-Jahr-Jubiläums der dZPO soll an dieser Stelle einerseits aufgezeigt werden, wo es Gemeinsamkeiten der deutschen und der öZPO gab bzw gibt; andererseits soll auch geklärt werden, wo sich die öZPO bewusst von der dZPO abgegrenzt hat.

