Die seit 1992, dem Jahr der Unterzeichnung des EWR-Abkommens, bei der Durchführung von Gemeinschaftsrecht (bzw Unionsrecht) erlassenen Verfassungsbestimmungen mit kompetenzrechtlichem Gehalt und die darin zum Ausdruck kommende Praxis des Bundesverfassungsgesetzgebers im Umgang mit den sich aus Anlass der Durchführung von Unionsrecht ergebenden kompetenzrechtlichen Herausforderungen und Überforderungen bestätigen die Dysfunktionalitäten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, die – insbesondere ob ihrer Starrheit und fehlenden Staatsaufgabenadäquanz – den gebotenen Anforderungen an Einfachheit, Praktikabilität und Flexibilität nicht annähernd entspricht.

