Unlängst hat der VfGH zum verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren entschieden, dass die in § 8a Abs 1 VwGVG vorgesehene Anknüpfung der Bewilligung der Verfahrenshilfe an eine grundrechtliche Erforderlichkeit gem Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC verfassungsrechtlich nicht zulässig ist.1 Diese Entscheidung unterstreicht nach der zwischenzeitlichen Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 40 VwGVG durch den VfGH im Jahre 20152 (erneut) die fundamentale Bedeutung der Verfahrenshilfe im Rechtsstaat, da sie als unverzichtbarer Bestandteil eines fairen Verfahrens gilt und den Zugang zum Rechtsschutz – unabhängig von finanziellen Mitteln – sicherstellt. Diese Entscheidung gibt Grund zum Anlass, die zentrale Rolle der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beleuchten und sich mit den rechtlichen und praktischen Herausforderungen auseinanderzusetzen, die damit verbunden sind.

