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Die Informationsfreiheit nach Art 22a B-VG

AbhandlungenUniv.-Ass.in Mag.a Hannah Oberlercher , Univ.-Ass.in Mag.a Florentina Rosner11Für Anmerkungen zu diesem Beitrag danken die Autorinnen Michael Holoubek, Laura Pavlidis und Florian Schlintl herzlich.11Für Anmerkungen zu diesem Beitrag danken die Autorinnen Michael Holoubek, Laura Pavlidis und Florian Schlintl herzlich.JRP 2025, 27 Heft 1 v. 26.6.2025

Mit September 2025 steht das umfangreiche Gesetzespaket zur Informationsfreiheit in Kraft. Es soll in Österreich ein neues Transparenzregime herbeiführen. Der vorliegende Beitrag adressiert zum einen strukturelle Grundsatzfragen des Informationsfreiheitsrechts. Diese betreffen die Kompetenzbestimmungen sowie das Verhältnis der zentralen Bestimmung des Art 22a B-VG zum IFG. Zum anderen erfolgt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Garantien des Informationsfreiheitsrechts: dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationszugangsrecht und der proaktiven Informationspflicht. Im Fokus stehen dabei der Verwaltungsbegriff iSd Art 22a B-VG, der für die Bestimmung der informationspflichtigen Organe entscheidend ist, die Abgrenzung des Informationszugangsrechts gem Art 22a Abs 2 von Abs 3 B-VG, dessen rechtsdogmatische Einordnung und die Schranken seiner Ausübung.

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