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Überlegungen zur allgemeinen Handlungsfreiheit

AbhandlungenCarina HartmannJRP 2024, 30 Heft 1 v. 11.10.2024

Die Besonderheit der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt in erster Linie darin, dass sie, salopp gesagt, kein explizites Anliegen verfolgt. Sie will keine konkreten Freiheiten schaffen, sondern gerade jene Bereiche schützen, für die es keine eigenen Freiheitsgrundrechte gibt.11Vgl Merli, Die allgemeine Handlungsfreiheit, JBl 1994, 233 (234). Es geht um Bereiche, in denen das Gesetz schweigt („Silence of Law“) und damit um die Freiheit, die den Rechtsunterworfenen innerhalb des Gesetzesgeflechts übrigbleibt.22 Bezemek, Allgemeine Handlungsfreiheit im System der österreichischen Bundesverfassung, ALJ 2/2016, 109 (112 f). Denn die allgemeine Handlungsfreiheit ist als Auffanggrundrecht konzipiert, ihr Schutz greift nur subsidiär, wenn kein anderes Grundrecht einschlägig ist.33 Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts1 (2021) Rz 39; Jarass, in: Jarass/Pieroth (Hrsg), GG17 (2022) Art 2 Rz 2. Der Schutzbereich umfasst jedes beliebige Tun und Unterlassen, selbst verbotene oder sozialschädliche Verhaltensweisen.44 Herdegen ea (FN 3) Rz 42; Rixen, in: Sachs (Hrsg), GG9 (2021) Art 2 Rz 53. Was das genau bedeutet, untersucht der folgende Beitrag.

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