Die Besonderheit der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt in erster Linie darin, dass sie, salopp gesagt, kein explizites Anliegen verfolgt. Sie will keine konkreten Freiheiten schaffen, sondern gerade jene Bereiche schützen, für die es keine eigenen Freiheitsgrundrechte gibt.1 Es geht um Bereiche, in denen das Gesetz schweigt („Silence of Law“) und damit um die Freiheit, die den Rechtsunterworfenen innerhalb des Gesetzesgeflechts übrigbleibt.2 Denn die allgemeine Handlungsfreiheit ist als Auffanggrundrecht konzipiert, ihr Schutz greift nur subsidiär, wenn kein anderes Grundrecht einschlägig ist.3 Der Schutzbereich umfasst jedes beliebige Tun und Unterlassen, selbst verbotene oder sozialschädliche Verhaltensweisen.4 Was das genau bedeutet, untersucht der folgende Beitrag.