Die staatsrechtliche Herauslösung Wiens aus Niederösterreich war eine Bedingung, ohne deren Erfüllung die Einigung auf das bundesstaatliche System, welches das B-VG kreierte in mehrfacher Hinsicht undenkbar gewesen wäre. Sowohl aus Perspektive der Christlichsozialen wie auch der Sozialdemokraten bannte die Trennung die Gefahr der Dominanz der jeweils anderen politischen Partei in einem gemeinsamen Groß-Niederösterreich. Der vorliegende Beitrag zeichnet die Entwicklung nach, die zur heutigen Verfassungsrechtslage führte. Auch wenn seinerzeit Alternativen diskutiert wurden: Die Vereinigung von Wien und Niederösterreich in einem gemeinsamen Gliedstaat hätte die ohnehin schwierige Balance des bundesstaatlichen Systems wohl aus dem Gleichgewicht gebracht. Insoweit war die 1920 getroffene Entscheidung zukunftsweisend.

