I. Ausgangspunkt: Michael Holoubek, das Begründungsmodell des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und der VfGH
Michael Holoubeks wissenschaftliches Werk deckt nicht nur, wie die Beiträge im vorliegenden Heft zeigen, fast alle Bereiche des öffentlichen Rechtes ab, sondern prägt insbesondere auch die österreichische Grundrechtsdogmatik. Schon von daher überrascht es keineswegs, dass sich Michael Holoubek auch intensiv mit dem „Jolly Joker“1 der Grundrechtsordnung und seinen zahlreichen Aspekten sowohl in grundrechtsdogmatischer als auch grundrechtstheoretischer Hinsicht auseinandergesetzt hat.2 Hervorzuheben ist dabei zweifelsohne die Kommentierung des Art 7 Abs 1, Satz 1 und 2 B-VG,3 die – auch das überrascht nicht – weit mehr als eine herkömmliche Kommentierung darstellt. Im Anschluss an Magdalena Pöschl 4 entwickelt Michael Holoubek darin mit dem „personalen Gerechtigkeitsmodell“ ein grundrechtstheoretisches Begründungsmodell des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, durch das diesem Grundrecht ein Substanzwert zugeschrieben wird. Demnach lässt sich der allgemeine Gleichheitsgrundsatz „strukturell als prima facie-Recht auf Selbstbestimmung, Individualität und gleichwertige Rechtssubjektivität begreifen, das in abgestufter Weise gesetzlicher Beschränkung ebenso unterliegt wie daraus gewisse staatliche Gewährleistungspflichten folgen.“ 5

