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Michael Holoubek und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz

AbhandlungenMag.a Dr.in Cornelia Köchle , Dr.in Melina OswaldJRP 2022, 195 Heft 5, Festausgabe v. 19.11.2022

I. Ausgangspunkt: Michael Holoubek, das Begründungsmodell des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und der VfGH

Michael Holoubeks wissenschaftliches Werk deckt nicht nur, wie die Beiträge im vorliegenden Heft zeigen, fast alle Bereiche des öffentlichen Rechtes ab, sondern prägt insbesondere auch die österreichische Grundrechtsdogmatik. Schon von daher überrascht es keineswegs, dass sich Michael Holoubek auch intensiv mit dem „Jolly Joker“11 Holoubek, in: Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar, Art 7/1 S 1, 2 B-VG (14. Lfg 2018) Rz 27. der Grundrechtsordnung und seinen zahlreichen Aspekten sowohl in grundrechtsdogmatischer als auch grundrechtstheoretischer Hinsicht auseinandergesetzt hat.22Um aus der Fülle seines Werkes – allein die Zitierung der Titel sämtlicher wissenschaftlicher Arbeiten Michael Holoubeks, in denen er sich mit dem Gleichheitsgrundsatz bzw einem seiner Aspekte auseinandergesetzt hat, würde die Zeichenvorgabe für diesen Beitrag wohl bereits übersteigen – nur einige wenige Beispiele zu nennen: Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72; ders, Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz gegenüber dem Gesetzgeber, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), 50 Jahre allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Grund- und Menschenrechte in Österreich III (1997) 795; ders, Verhältnismäßigkeit und Sachlichkeit: Überlegungen zu ihrer Bedeutung in der Struktur der Gleichheitsprüfung, ZÖR 2019, 867. Hervorzuheben ist dabei zweifelsohne die Kommentierung des Art 7 Abs 1, Satz 1 und 2 B-VG,33 Holoubek (FN 1). die – auch das überrascht nicht – weit mehr als eine herkömmliche Kommentierung darstellt. Im Anschluss an Magdalena Pöschl 44 Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz (2008) 371 ff, 459 ff, 531 ff. entwickelt Michael Holoubek darin mit dem „personalen Gerechtigkeitsmodell“ ein grundrechtstheoretisches Begründungsmodell des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, durch das diesem Grundrecht ein Substanzwert zugeschrieben wird. Demnach lässt sich der allgemeine Gleichheitsgrundsatz „strukturell als prima facie-Recht auf Selbstbestimmung, Individualität und gleichwertige Rechtssubjektivität begreifen, das in abgestufter Weise gesetzlicher Beschränkung ebenso unterliegt wie daraus gewisse staatliche Gewährleistungspflichten folgen.“ 55 Holoubek (FN 1) Rz 69; in Bezug auf die dogmatische Begründung und Herleitung des Modells sei auf Rz 59 ff verwiesen; zur Kritik am personalen Gerechtigkeitsmodell siehe Kneihs, Besondere Diskriminierungsgründe und allgemeine Gleichheit, ZÖR 2019, 729.

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