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Staat gegen Staat: Die verfassungsgerichtliche Exekution gem Art 146 Abs 2 B-VG

AbhandlungenUniv.-Ass. Mag. Raphael Ulbing**Für wertvolle Anregungen sei meinem akademischen Lehrer Univ.-Prof. Dr. Christoph Bezemek, B.A., LL.M., herzlich gedankt.JRP 2022, 39 Heft 1 v. 30.5.2022

Am 5. Mai 2021 beantragte der VfGH die Exekution seines Erkenntnisses vom 3. März 2021, das den Bundesminister für Finanzen zur Herausgabe näher bestimmter Daten verpflichtete. Art 146 Abs 2 B-VG, die hierfür anzuwendende Verfassungsbestimmung, ist aufgrund ihres weit gefassten Wortlautes auslegungsbedürftig. Um VfGH-Erkenntnisse sicherzustellen, stattet sie das Staatsoberhaupt mit umfassenden Durchgriffsbefugnissen aus und ist geeignet das vorherrschende Rollenbild des Bundespräsidenten in ein anderes, neues Licht zu rücken. Hinzu kommt, dass dessen verfassungsrechtliche Befugnisse keinesfalls abschließend geklärt sind. Da seit Beginn der zweiten Republik die Exekution von VfGH-Erkenntnissen durch den Bundespräsidenten im Wesentlichen lediglich im Zusammenhang mit den Kärntner Ortstafelerkenntnissen diskutiert wurde, sollen diese hinsichtlich ihrer Rechtsfragen in einem ersten Schritt kritisch mit dem VfGH Erkenntnis vom 3. März 2021 gegenübergestellt werden. Nach einem Rückblick auf die wichtigsten Ereignisse nach dem 5. Mai 2021, widmet sich der Beitrag den wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen rund um das Exekutionsverfahren nach Art 146 Abs 2 B-VG.

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