Nach der geltenden Rechtslage können Wahlen im Wesentlichen nur von Wahlparteien, hingegen nicht von einzelnen wahlberechtigten Personen angefochten werden. Spätestens die jüngste Rechtsprechung des EGMR zu den Anforderungen an den Rechtsschutz im Wahlrecht lässt an der Verfassungskonformität dieser Tradition des österreichischen Wahlrechts, die schon seit der konstituierenden Nationalversammlung besteht, zweifeln. Einige dieser Zweifel könnten ausgeräumt werden, wenn zumindest auch die Anfechtungslegitimation einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Personen gesetzlich vorgesehen würde, wobei sich die Anfechtungslegitimation bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen als Vorbild eignet. Im Übrigen bietet die geltende Rechtslage auch einige Anknüpfungspunkte für einen individuellen Rechtsschutz des aktiven Wahlrechts.

