Anders als Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC gilt Art 90 Abs 1 B-VG nach der hA nicht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Der Beitrag plädiert vor dem Hintergrund, dass die Informationsfreiheit eine ex-post Öffentlichkeit durch das Erfordernis des Bereitstellens von (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidungen bewirken wird, Art 90 Abs 1 B-VG im Sinne einer möglichst umfassenden Öffentlichkeit auch auf verwaltungsgerichtliche Verfahren zu erstrecken.

