Dieser Beitrag untersucht die traditionell für und gegen das Pflichtteilsrecht ins Treffen geführten Argumente auf ihre inhaltliche Überzeugungskraft. Er führt zum Ergebnis, dass der zentrale Zweck, der dem Pflichtteilsrecht historisch zugedacht wurde, nicht obsolet geworden ist, und dass das Pflichtteilsrecht überdies eine bedeutsame emanzipatorische Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat deshalb gut daran getan, gröbere Änderungen des Pflichtteilsrechts anlässlich des ErbRÄG 2015 zu unterlassen.