Vor Kurzem hat der Gesetzgeber auf eine bemerkenswerte Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH reagiert und klargestellt, dass die Abberufung von Kommissionsmitgliedern der Volksanwaltschaft nicht als Bescheid erfolgt, sondern ein Akt der Legislative ist. Daraus resultieren grundsätzliche Fragen des Rechtsschutzes an der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht.