Abstract: Selten hat ein Erkenntnis des VfGH so viel Beachtung – auch über die Landesgrenzen hinaus – gefunden wie VfSlg 19.632/2012; umso mehr erstaunt die seitherige äußerst geringe Wirkung dieses Erkenntnisses in der nachfolgenden Judikatur des VfGH. Der nachfolgende Beitrag unternimmt den doppelten Versuch (i) einer Erklärung, unter Entwirrung teils bereits Jahrzehnte zuvor durcheinander geratener Fäden, (ii) der Fruchtbarmachung des Ansatzes dieses Erkenntnisses in stärkerem Maße als derzeit.