Abstract: Schlichtes Verwaltungshandeln ist auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle potentiell rechtsschutzfrei. Es ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beschwerdefähig – entweder, weil es in einen bekämpfbaren Bescheid mündet oder weil eine Verhaltensbeschwerde direkt zum Verwaltungsgericht führt. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die vorliegende Abhandlung anhand eines rezenten Erkenntnisses des VfGH zum WGVG mit einzelnen Grundproblemen, die von der Abgrenzung schlichthoheitlichen Handelns bis zur Frage reichen, ob und wie Rechtsschutz einzuräumen ist.