Abstract: Das Forschungsverbot des § 9 FMedG sieht eine umfassende Verwendungsbeschränkung für „entwicklungsfähige Zellen“ vor und untersagt die Forschung an menschlichen Embryonen in vitro. Damit greift die Bestimmung intentional in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art 17 StGG ein. Ein intentionaler Eingriff in Art 17 StGG ist dem Gesetzgeber zwar verwehrt, jedoch kann die Wissenschaftsfreiheit besonders durch entgegenstehende Grundrechte und andere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte begrenzt sein. Der menschliche Embryo in vitro wird vom Schutzbereich der in Frage kommenden Grundrechte Art 2, Art 3 und Art 8 EMRK sowie Art 2 und Art 3 Abs 2 GRC aber nicht erfasst, weshalb verfassungsimmanente Schranken der Forschungsfreiheit auf dem Gebiet der Embryonenforschung nicht ersichtlich sind. Das absolute Verbot des § 9 FMedG steht unter dem Verdacht der Verfassungswidrigkeit.