Abstract: Das gegenwärtige menschenrechtliche Instrumentarium des „Internationalen Schutzes“ stellt im Grundsatz eine Reaktion auf die Gräuel des II. Weltkrieges dar, sein Vollausbau fällt jedoch in die Zeit des nachfolgenden Ost-West-Konfliktes. Die – in den Kontext des Nord-Süd-Konflikts einzuordnende – Migrationskrise des Sommers 2015 hat nun manche in den letzten Jahrzehnten entwickelte menschenrechtliche Gewissheit erheblich erschüttert. Ein selbst fundamentaler Wandel der Rechtsüberzeugung, und, dieser nachfolgend, der Rechtssetzung, auch und gerade als Folge geänderter Umstände oder Interessen, ist jedoch zwar im Rahmen des positiven Rechts nichts Ungewöhnliches, im Bereich der – eigentlich unwandelbaren – Menschenrechte aber ohne Aufgabe von deren Status kaum akzeptabel. Der nachfolgende Beitrag sucht einen Ausweg aus diesem Dilemma.