Abstract: Fragen der Verbandskompetenzen und der Organkompetenzen sind auf zwei Ebenen zu sehen. Zum einen auf der Ebene der Errichtung und Einrichtung von juristischen Personen und ihrer Organe. Zum anderen auf der Ebene der tatbestandsmäßigen Anknüpfung an Rechtsträger und Organe in Rechtsvorschriften. In dieser Hinsicht ist weiter danach zu unterscheiden, ob die Anknüpfung auf der Ebene der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung vorgenommen wird. Je nach dem Kontext kann dies zu unterschiedlichen Beurteilungsergebnissen führen.