Abstract: Der VfGH begründet die Aufhebung der Bundespräsidenten-Stichwahl mit der bloßen Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die festgestellten Rechtswidrigkeiten. Diese Prämisse ist immerhin seit fast 90 Jahren unangefochtene Judikatur. Selbst wenn man sie aber unterstellt, begründet sie alleine noch nicht das Ergebnis des VfGH.
Deskriptoren: Bundespräsidentenwahl; Wahlanfechtung.