Abstract: Zufolge Art 147 Abs 6 B-VG endet das Amt der Mitglieder und Ersatzmitglieder des VfGH mit 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied oder das Ersatzmitglied das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Der vorliegende Beitrag wirft vor dem Hintergrund der in den letzten 80 Jahren massiv gestiegenen Lebenserwartung die rechtspolitische Frage auf, ob diese Altersgrenze noch zeitgemäß ist, wobei Erfahrungen mit alten Richtern am US Supreme Court ausführlich diskutiert werden.