Abstract: Arme Beschuldigte und Opfer sollen im Strafverfahren durch ihre Armut keine Nachteile erleiden. Diese Aussage mutet selbstverständlich an. Ihrer Umsetzung dienen die Rechtsinstrumente der Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung. Bezogen auf die Tätigkeit der Strafjustiz greift der Verfahrensgrundsatz der Objektivität ein. Der gegenständliche Beitrag untersucht, wie sehr es der StPO gelingt, Beschuldigten und Opfern einen von ihrer Armut nicht nachteilig beeinflussten Zugang zum Recht zu verschaffen.