Abstract: Bettelnde Menschen sorgen für Verunsicherung, manche fühlen sich bereits durch deren Anwesenheit und damit Sichtbarkeit belästigt. Der VfGH hat 2012 klargestellt, dass die zuständigen Landesgesetzgeber nur „qualifizierte Formen“ des Bettelns unter Strafe stellen dürfen, nicht jedoch „stilles“ Betteln. In Gesetzgebung und Vollziehung sind ungeachtet dessen Phänomene zu beobachten, bettelnde Menschen betreffende Verbote weit zu fassen bzw zu interpretieren. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich diese Vorgangsweisen mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte Dritter legitimieren lassen oder ob sie letztlich bloß der Verhinderung der Sichtbarkeit von Armut dienen und damit unverhältnismäßig in die Grundrechtspositionen von BettlerInnen eingreifen. Es sollen dabei nicht nur die grundrechtlichen, sondern auch weitere rechtsstaatliche Grenzen und Vorgaben für staatliche Maßnahmen gegen BettlerInnen aufgezeigt werden, die Gesetzgebung und Vollziehung zu beachten haben.