Abstract: Der Beitrag bietet einen Auszug aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes über die Legitimation zur Beschwerde gemäß Art 144 B-VG und deren Einräumung durch den einfachen Gesetzgeber. Im Mittelpunkt steht die Beschwerdebefugnis rechtsunterworfener Bürgerinnen und Bürger. Einleitend wird erörtert, wie die Legitimation, Beschwerde gemäß Art 144 B-VG zu führen, von der Einräumung subjektiver Rechte abhängt. Hierzu wird die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Prozessvoraussetzung, durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt sein zu können, zunächst allgemein skizziert. Daran anschließend werden die Voraussetzungen beschrieben, unter welchen der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, es seien subjektive Rechte eingeräumt. Ferner werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Einräumung der Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 144 B-VG durch den einfachen Gesetzgeber dargestellt. Dazu zieht der Autor die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes über die Einräumung der Beschwerdebefugnis an staatliche Stellen und an Bürgerinitiativen nach dem UVP-G 2000 heran. Diese Rechtsprechungslinien werden einer kritischen Würdigung unterzogen.