Abstract: Die Verwaltungsgerichte haben schon durch ihre Kompetenz zur reformatorischen Sachentscheidung im Ergebnis Anteil an der Erledigung von Angelegenheiten, die wenigstens ursprünglich Verwaltungssachen waren. Sie rücken dadurch bedeutend näher an die Bürgerin und den Bürger heran als nach dem früheren Rechtsschutzkonzept der VwGH. Ob, inwieweit und mit welchen Konsequenzen ihnen das funktionell Anteil an der Verwaltungsführung einräumt, wird im Folgenden untersucht.