Abstract: Für Wahlen zum Europäischen Parlament gilt der Grundsatz „one man, one vote“. Tatsächlich besteht aber keine unionsrechtliche Regelung zur Effektuierung dieses Grundsatzes in Bezug auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten (genuin) wahlberechtigt sind; zur Hintanhaltung mehrfacher Stimmabgaben durch Personen, die das „wahlrechtliche Gleichbehandlungsgebot“ in Anspruch nehmen, richtet die Europawahl-RL immerhin ein System des Informationsaustausches ein, dieses funktioniert aber nicht zufriedenstellend. Obgleich die daraus resultierende abstrakte Möglichkeit mehrfacher Stimmabgaben bei Wahlen zum Europäischen Parlament keine Wahlaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nach sich zieht, ist ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers angezeigt.