Abstract: Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 – wirksam mit 1. Jänner 2014 – bedeutet mehr als eine bloße organische Weiterentwicklung des tribunalmäßigen Rechtsschutzes in publicis; im Folgenden werden das Zusammenspiel der im Vordergrund stehenden Einrichtung einer förmlichenVerwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit der Abschaffung des Art 129 B-VG (alt) und der Schaffung des Art 94 Abs 2 B-VG (neu), aber auch der Reflex dieser Reform auf das Verwaltungsverfahren kritisch beleuchtet.