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Wer ist künftig „zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung“ berufen?**Schriftliche Fassung des am 23.10.2013 an der Karl-Franzens-Universität Graz gehaltenen Habilitationsvortrages. Die zeitliche Perspektive auf den 01.01.2014 hin wurde beibehalten.

AbhandlungenAlexander BalthasarJRP 2014, 38 Heft 1 v. 1.4.2014

Abstract: Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 – wirksam mit 1. Jänner 2014 – bedeutet mehr als eine bloße organische Weiterentwicklung des tribunalmäßigen Rechtsschutzes in publicis; im Folgenden werden das Zusammenspiel der im Vordergrund stehenden Einrichtung einer förmlichenVerwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit der Abschaffung des Art 129 B-VG (alt) und der Schaffung des Art 94 Abs 2 B-VG (neu), aber auch der Reflex dieser Reform auf das Verwaltungsverfahren kritisch beleuchtet.

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