Abstract: Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass die staatlich angeordnete Anbringung des Schulkreuzes gemäß § 2b Abs 1 Religionsunterrichtsgesetz keinen Eingriff in die negative Religionsfreiheit bzw in das Elternrecht darstellt. Die durch § 2b Abs 1 Religionsunterrichtsgesetz bewirkte Ungleichbehandlung wird aber als Diskriminierung iSv Art 14 EMRK bzw als Verstoß gegen den Gleichheitssatz gewertet.