Abstract: Solange der vertragsgebende und -ändernde Rechtsetzer der Europäischen Union keinen Staatsgründungswillen fasst, muss im Hinblick auf zentrale Strukturfragen des Staatenverbundes grundsätzlich das Vertragsrecht internationaler oder supranationaler Organisationen Maßstab seiner Rechtsetzung bleiben. Zur näheren Ausgestaltung der „Verfassung“ des Staatenverbundes kann er aber ergänzend das materielle Verfassungsrecht von (Mitglied)Staaten heranziehen; es darf nur nicht allein den Maßstab der Rechtsetzung bilden. Gegenstand der Rechts- und Verfassungsvergleichung durch den vertragsgebenden und -ändernden Rechtsetzer der Europäischen Union sind daher zum einen völkerrechtliche Gründungsverträge internationaler oder supranationaler Organisationen, zum anderen Verfassungen von Staaten, insbesondere von Mitgliedstaaten.