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Verfassungsvergleichung in der Bundesgesetzgebung**Der vorliegende Beitrag stellt ein um einige Nachweise angereichertes Manuskript eines Vortrags bei der am 7. September 2012 abgehaltenen 2. Konferenz des Vienna Journal on International Constitutional Law zum Thema „Verfassungsvergleichung und Gesetzgebung“ dar, dessen Stil weitgehend beibehalten wurde. Ich danke Ass.Prof. Dr. Claudia Fuchs LL.M., Dr. Christoph Konrath MSc, em.o.Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger und Mitglied des VfGH Dr. Ingrid Siess-Scherz für wertvolle Gespräche und Hinweise.

Schwerpunkt: Verfassungsvergleichung und GesetzgebungHarald EberhardJRP 2013, 10 Heft 1 v. 1.4.2013

Abstract: Das Mehrebenensystem steckt einen institutionellen Rahmen für jene Bereiche ab, in denen Prozesse der Verfassungsvergleichung stattfinden – dabei können Vergleichsmaßstäbe im Prinzip zwischen allen dabei erfassten Ebenen erfolgen. Verfassungsvergleichung in der Bundesgesetzgebung kann in dieser Hinsicht an anderen supranationalen wie staatlichen Verfassungen, aber auch an substaatlichen Verfassungen, dh an den Landesverfassungen der österreichischen Bundesländer, Anleihen nehmen, wobei sich allfällige Restriktionen aus der Bundesverfassung selbst ergeben können. Im Rahmen der Bundesgesetzgebung lassen sich in mehrfacher Hinsicht verfassungsvergleichende Überlegungen verorten, nur in Ausnahmefällen werden diese freilich in den Materialien deutlich gemacht. Verfassungsvergleichung fand und findet sowohl hinsichtlich umgesetzter als auch hinsichtlich vorerst unvollendet gebliebener Verfassungsreformprojekte statt. Einen speziellen Fall der Verfassungsvergleichung stellt jene im europäischen Verfassungsverbund dar, der in bestimmter Hinsicht durch die Gleichzeitigkeit und Gleichartigkeit der zu schaffenden Regelungen Anreize zur verstärkten Vornahme verfassungsvergleichender Überlegungen schafft. In dieser Hinsicht lassen sich in jüngerer Zeit Tendenzen in Richtung einer verstärkten Verfassungsvergleichung im europäischen Kontext nachweisen. Aufgrund des politischen Charakters des Verfassungsrechts werden die Räume für Verfassungsvergleichung aber im Übrigen weitgehend von politischem Kalkül bestimmt.

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