Abstract: Die Sinnhaftigkeit der Rechtsvergleichung zur Förderung nationaler Gesetzgebung, auch und insbesondere der nationalen Verfassungsgesetzgebung, steht weithin außer Frage. Praktisch steigt vor allem im europäischen Verfassungsverbund die Mobilität der Regelungsansätze mitgliedstaatlicher Verfassungsrechtsordnungen. Verfassungsvergleichung zählt gerade auch dann, wenn sie anwendungsorientiert als „Rechtsgestaltungsberatung“ für die Verfassungspolitik betrieben werden soll, zu den wesentlichen Aufgaben der Rechtswissenschaft. Sie ist als solche von anderen, insbesondere genuin „politischen“ Systemvergleichen abzugrenzen. Methodisch unterliegt die anwendungsbezogene Verfassungsvergleichung im Umfeld der Verfassungspolitik praktischen Bindungen, die einen – mit Blick auf das Erkenntnisziel – funktionsadäquaten Einsatz des Vergleichsinstrumentariums erforderlich machen.