Deskriptoren: sexuelle Misshandlung; Sachverständigengutachten; psychische Untersuchung.
Normen: Art 3 EMRK
Eine Untersuchung betreffend angebliche sexuelle Misshandlungen durch umgehende Vernehmung von Verdächtigen und Heimverantwortlichen umfasst sachdienliche und rechtzeitige Maßnahmen seitens der Behörden, wie zB die Einvernahme von Personen oder die Anordnung der Telefonüberwachung von Verdächtigen. Jedoch verletzt das Zögern der Behörden, eine gerichtsmedizinische psychiatrische und psychologische Untersuchung des Opfers im Zusammenhang mit seinen angeblichen sexuellen Misshandlungen im Pflegeheim sowie Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörde und der Strafgerichte, die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung trotz der diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers ausdrücklich anzusprechen, das Opfer in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK.
