Das Verbot der Annahme oder des Versprechen-Lassens von wirtschaftlichen Vorteilen, die über den nachgewiesenen Aufwand hinausgehen, für eine Hilfeleistung bei der Selbsttötung führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. In Informationsblättern wird der Eindruck vermittelt, dass nicht einmal der Zeitaufwand für das Abholen des Präparats aus der Apotheke in Rechnung gestellt werden dürfe, sondern lediglich der Fahrschein für das öffentliche Verkehrsmittel. Der vorliegende Beitrag lotet die Grenzen des Vorteilsverbots aus und versucht – auch unter Heranziehung der vergleichbaren Regelung aus dem Korruptionsbereich – eine Konkretisierung des Vorteilsbegriffs sowie der erlaubten Annahme von Aufwandsersätzen.

