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VwGH: Pflicht zur Errichtung von barrierefreien Sanitärräumen in der Arztpraxis selbst

Public Health LawMartin AttlmayrJMG 2025, 299 Heft 3 v. 3.10.2025

Deskriptoren: Arztpraxis; Barrierefreiheit; Sanitätsraum; barrierefreier Sanitätsraum.

Normen: § 2 Oö BauTG 2013, § 31 OÖ BauTG 2013

Der Zweck der Bestimmung des § 31 Oö. BauTG 2013 besteht in der gesetzlichen Determinierung der „barrierefreien Gestaltung von Bauwerken“ aus baurechtlicher Sicht. Wörtlich bedient sich der Gesetzgeber dabei in Abs. 1 der Ausdrucksweise „Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass [...]“; sodann werden in einer taxativen Aufzählung der Z 1 bis 13 jene „Bauwerke“ genannt, die barrierefrei im Sinne des Abs. 1 zu sein haben. In der Z 6 des § 31 Abs. 1 leg. cit. sind in diese Aufzählung explizit „Arztpraxen und Apotheken“ einbezogen. Es ist daher festzuhalten, dass nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen (unter anderem) Arztpraxen barrierefrei im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 zu planen und auszuführen sind. Dem steht nicht entgegen, dass in § 31 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 mehrfach von „Bauwerken“ die Rede ist; ergibt sich doch aus dieser Bestimmung in Zusammenschau der im Einleitungssatz verwendeten Formulierung mit den unterschiedlichen Tatbeständen der Z 1 bis 13 („Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein [...]“; „13. Sonstige Bauwerke, die [...]“) unzweifelhaft, dass die gesetzgeberische Absicht darin liegt, die in den Z 1 bis 13 genannten Objekte – für sich – den Anforderungen des Abs. 1 an eine barrierefreie Planung und Ausführung zu unterwerfen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, wie er im Zusammenhang mit § 31 Oö. BauTG 2013 den Begriff „Bauwerk“ verstanden haben will.

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