Deskriptoren: Arzthaftung; Kausalität; Lehre des Schutzzwecks; Rechtmäßiges Alternativverhalten; Selbstbestimmungsaufklärung; hypothetischer Parteiwille.
Normen: § 1295 ABGB, § 1299 ABGB
Die Operation verursachte unzweifelhaft die postoperativen Komplikationen und die daraus resultierenden Schäden. Dass ein bloßer Weichengaumenverschluss zum selben Schaden geführt hätte, ändert nichts an der vorliegenden Kausalität und stellt auch sonst keinen geeigneten Einwand dar.
