Deskriptoren: ÖGK; Hauptversammlung; Vorsitz; Wahlgrundsätze; Demokratie; Sachlichkeit.
Normen: § 430 Abs 3a ASVG, Art 7 B-VG, Art 120c Abs 1 B-VG, Art 2 StGG
Der VfGH hat § 430 Abs3a letzter Satz ASVG, wonach die Vorsitzenden nicht derselben wahlwerbenden Gruppe, zu der die Obfrau/der Obmann des Verwaltungsrates gehört, angehören dürfen, als verfassungswidrig aufgehoben.

