Im Belegarztverhältnis wird einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Belegarzt von einem Krankenanstaltenträger (im Folgenden KAT) das Recht eingeräumt, seine Patienten im Belegspital zu behandeln. Gegenüber dem Patienten kommt es zum Abschluss eines „gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrages“, wobei vorab insbesondere festzulegen ist, wer gegenüber dem Patienten für beigezogene Ärzte aus anderen Fachgebieten und Pflegepersonal haftet. Durch klare vertragliche Regelungen im Vorfeld lassen sich in der Praxis im Streitfall viele Probleme vermeiden.

