Deskriptoren: Impferinnerungsschreiben; Datenschutz; datenschutzrechtlicher Verantwortlicher; Datenschutzbeschwerde.
Normen: Art 4 Z 7 DSGVO, § 24 Abs 5 DSG
Gemäß § 24 Abs. 5 letzter Satz DSG ist eine Beschwerde, soweit sie sich als nicht berechtigt erweist, abzuweisen. Die Frage, ob sich eine Datenschutzbeschwerde als berechtigt erweist, ist auf der Ebene der Sachlegitimation und nicht auf der Ebene der Prozesslegitimation zu beurteilen.
