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OGH: Selbst bei typischen Operationsrisiken ist nur über solche Risiken aufzuklären, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen

Patientenrechte und PatientensicherheitTheresa WollmannJMG 2024, 233 Heft 3 v. 9.10.2024

Deskriptoren: Schadenersatz; Aufklärungspflicht; Arzthaftung; Transplantation.

Normen: § 1295 ABGB, § 1296 ABGB, § 1297 ABGB

Bei der Durchführung einer Nierentransplantation ist über das grds erhöhte Risiko einer Krebserkrankung durch den behandelnden Arzt aufzuklären. Über das spezielle Transmissionsrisiko, welches zwar typisch, aber äußerst gering ist, ist gemäß OGH – abweichend von seiner bisherigen Rsp – nicht explizit aufzuklären, da die zusätzliche Information der möglichen Transmission von Krebszellen für die Entscheidung des Patienten zur Durchführung der alternativlosen Operation keine Relevanz hatte.

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