Deskriptoren: rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung; Kausalität der Unterlassung; Beweislast; Beweismaß; rechtmäßiges Alternativverhalten; prima-facie-Beweis.
Normen: § 1295 ABGB, § 1311 ABGB
Auch iZm Unterlassungen trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens, wobei dabei der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist, ausreicht.
