Das Heimaufenthaltsgesetz schützt in Krankenanstalten Personen, die dort wegen einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung ständig gepflegt und betreut werden müssen. Gefährden sie dadurch sich oder Dritte, werden mitunter freiheitsbeschränkende Maßnahmen angewendet. Nach wiederholter Rechtsprechung entfällt dieser gesetzliche Schutz im sog. „Schwebezustand“, bspw. nach einem Insult, wenn nicht final feststeht, dass Patienten ständiger Pflege und Betreuung bedürfen. Wie sind Betroffene vor solchen Grundrechtseingriffen geschützt?

